Vielmehr wurde ihr von der Schule mitgeteilt, die einzige Möglichkeit bestünde darin, die Übertrittsprüfung abzulegen. Unter diesen Umständen ist es nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren gegen die nicht bestandene Übertrittsprüfung vor dem Schulrat den Antrag stellte, es sei ihr gestützt auf die Leistungen im zweiten Semester der 5. Klasse der Übertritt an die Bezirksschule zu gestatten. Der Bezirksschulrat trat darauf jedoch nicht ein mit der unzutreffenden Begründung, der Entscheid der zuständigen Schulpflege zum prüfungsfreien Übertritt sei in Rechtskraft erwachsen.