Das Instruktionsverfahren hat eindeutig ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder von den beiden Lehrerinnen noch von der Schulleitung oder Schulpflege in irgendeiner Form darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie einen Entscheid der Schulpflege zum prüfungsfreien Übertritt verlangen könne, falls sie mit der von den beiden Lehrerinnen abgegebenen Empfehlung nicht einverstanden ist. Vielmehr wurde ihr von der Schule mitgeteilt, die einzige Möglichkeit bestünde darin, die Übertrittsprüfung abzulegen.