Einen Übertrittsanspruch lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Der Übertrittsentscheid erfolgt nach Massgabe der erziehungsrätlichen Weisungen und stellt eine ganzheitliche Beurteilung dar. (…) 5. a) Das Instruktionsverfahren hat eindeutig ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder von den beiden Lehrerinnen noch von der Schulleitung oder Schulpflege in irgendeiner Form darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie einen Entscheid der Schulpflege zum prüfungsfreien Übertritt verlangen könne, falls sie mit der von den beiden Lehrerinnen abgegebenen Empfehlung nicht einverstanden ist.