und zweitens, dass die Schulpflege über den prüfungsfreien Übertritt entscheidet, wenn die Eltern mit der Empfehlung der Lehrperson nicht einverstanden sind. Für das Empfehlungsverfahren gelten die Weisungen des Erziehungsrats vom 1. Oktober 1973 betreffend Übertritt an die Sekundar- oder Bezirksschule, wonach die Empfehlung aufgrund der erbrachten Leistungen, der Arbeitsdisziplin und der Entwicklungsprognose zu erfolgen hat. Dabei sollen die Leistungsnoten nicht in erster Linie und allein für die Empfehlung als massgebend betrachtet werden, und die Eignung für die höhere Schulstufe ist weniger vom angelernten Wissen als von der gesamten geistigen Haltung her abzuklären.