{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-11-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2005-123_2005-11-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3719", "Checksum": "a0c24f8768ef0a6fa97f2cb7430d7d40"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 30.11.2005 AGVE_2005_123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 30.11.2005 AGVE_2005_123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 30.11.2005 AGVE_2005_123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Übertritt von der Primar- in die Bezirksschule\n- Übertritt auf Empfehlung der Lehrperson oder aufgrund bestandener Übertrittsprüfung (Erw. 3.a).\n- Sind die Eltern mit der Empfehlung der Lehrperson nicht einverstanden, entscheidet die Schulpflege über den prüfungsfreien Übertritt (Erw. 3.a und 5).\n- Wird der verweigerte Übertritt in eine höhere Schulstufe aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde vorsorglich gestattet, dürfen die dort erbrachten Leistungen für den Entscheid über die Beschwerde grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; Ausnahmen von diesem Grundsatz (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:04", "Checksum": "cb88b39b1e35ab946205c0e669fc0bb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 30.11.2005 AGVE_2005_123\nRegeste:\nSchulrecht. Übertritt von der Primar- in die Bezirksschule\n- Übertritt auf Empfehlung der Lehrperson oder aufgrund bestandener Übertrittsprüfung (Erw. 3.a).\n- Sind die Eltern mit der Empfehlung der Lehrperson nicht einverstanden, entscheidet die Schulpflege über den prüfungsfreien Übertritt (Erw. 3.a und 5).\n- Wird der verweigerte Übertritt in eine höhere Schulstufe aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde vorsorglich gestattet, dürfen die dort erbrachten Leistungen für den Entscheid über die Beschwerde grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; Ausnahmen von diesem Grundsatz (Erw. 6).\n\n2005 Schulrecht 591\n\nV. Schulrecht\n\n123 Schulrecht. Übertritt von der Primar- in die Bezirksschule\n- Übertritt auf Empfehlung der Lehrperson oder aufgrund bestandener\nÜbertrittsprüfung (Erw. 3.a).\n- Sind die Eltern mit der Empfehlung der Lehrperson nicht einverstanden, entscheidet die Schulpflege über den prüfungsfreien Übertritt\n(Erw. 3.a und 5).\n- Wird der verweigerte Übertritt in eine höhere Schulstufe aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde vorsorglich gestattet, dürfen die\ndort erbrachten Leistungen für den Entscheid über die Beschwerde\ngrundsätzlich nicht berücksichtigt werden; Ausnahmen von diesem\nGrundsatz (Erw. 6).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 30. November 2005 i.S. M.M.\ngegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. a) Gemäss § 1 der Verordnung über die Übertrittsprüfungen\nin die Sekundar- und Bezirksschule vom 17. November 2004 (Übertrittsprüfungsverordnung; SAR 421.355) können Schülerinnen und\nSchüler von der Primarschule in die Bezirksschule übertreten, wenn\nsie eine entsprechende Empfehlung der zuständigen Lehrpersonen\nerhalten oder eine Übertrittsprüfung nach dieser Verordnung bestanden haben. Weiter hält § 73 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG; SAR\n401.100) fest, dass die Schulpflege über die Zuweisung der\nSchülerinnen und Schüler in Stufen und Typen entscheidet, wenn\nsich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule\nnicht anschliessen können. Dies bedeutet erstens, dass der Übertritt\nvon der Primarschule in die Bezirksschule entweder auf Empfehlung\nder Lehrperson oder aufgrund bestandener Übertrittsprüfung erfolgt,\n592 Verwaltungsbehörden 2005\n\nund zweitens, dass die Schulpflege über den prüfungsfreien Übertritt\nentscheidet, wenn die Eltern mit der Empfehlung der Lehrperson\nnicht einverstanden sind. Für das Empfehlungsverfahren gelten die\nWeisungen des Erziehungsrats vom 1. Oktober 1973 betreffend\nÜbertritt an die Sekundar- oder Bezirksschule, wonach die Empfehlung aufgrund der erbrachten Leistungen, der Arbeitsdisziplin und\nder Entwicklungsprognose zu erfolgen hat. Dabei sollen die\nLeistungsnoten nicht in erster Linie und allein für die Empfehlung\nals massgebend betrachtet werden, und die Eignung für die höhere\nSchulstufe ist weniger vom angelernten Wissen als von der gesamten\ngeistigen Haltung her abzuklären. Zur prüfungsfreien Aufnahme in\ndie Bezirksschule dürfen nur Schülerinnen und Schüler empfohlen\nwerden, deren Verbleiben aus guten Gründen erwartet werden kann.\nAls Richtwert für einen prüfungsfreien Übertritt an die Bezirksschule gilt im Kanton Aargau praxisgemäss die Durchschnittsnote 5,0 in den Promotionsfächern. Einen Übertrittsanspruch lässt\nsich daraus jedoch nicht ableiten. Der Übertrittsentscheid erfolgt\nnach Massgabe der erziehungsrätlichen Weisungen und stellt eine\nganzheitliche Beurteilung dar.\n(…)\n5. a) Das Instruktionsverfahren hat eindeutig ergeben, dass\ndie Beschwerdeführerin weder von den beiden Lehrerinnen noch von\nder Schulleitung oder Schulpflege in irgendeiner Form darauf\naufmerksam gemacht wurde, dass sie einen Entscheid der Schulpflege zum prüfungsfreien Übertritt verlangen könne, falls sie mit\nder von den beiden Lehrerinnen abgegebenen Empfehlung nicht einverstanden ist. Vielmehr wurde ihr von der Schule mitgeteilt, die einzige Möglichkeit bestünde darin, die Übertrittsprüfung abzulegen.\nUnter diesen Umständen ist es nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren gegen die nicht bestandene Übertrittsprüfung vor dem Schulrat den Antrag stellte, es\nsei ihr gestützt auf die Leistungen im zweiten Semester der 5. Klasse\nder Übertritt an die Bezirksschule zu gestatten. Der Bezirksschulrat\ntrat darauf jedoch nicht ein mit der unzutreffenden Begründung, der\nEntscheid der zuständigen Schulpflege zum prüfungsfreien Übertritt\nsei in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Schulpflege B. gar nie ei-\n2005 Schulrecht 593\n\n"}