3. a) Gemäss § 1 der Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule vom 17. November 2004 (Übertrittsprüfungsverordnung; SAR 421.355) können Schülerinnen und Schüler von der Primarschule in die Bezirksschule übertreten, wenn sie eine entsprechende Empfehlung der zuständigen Lehrpersonen erhalten oder eine Übertrittsprüfung nach dieser Verordnung bestanden haben. Weiter hält § 73 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG; SAR 401.100) fest, dass die Schulpflege über die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in Stufen und Typen entscheidet, wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule nicht anschliessen können.