Zusammenfassend ergibt sich, dass der Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft durch die Vorinstanz zu Recht widerrufen wurde. Von Amtes wegen ist allerdings Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung so zu berichtigen, als die mit Verfügung vom 29. Juli 2004 erteilte Bewilligung für eine Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft gestützt auf das oben Ausgeführte widerrufen - statt abgebrochen - wird. Der Beschwerdeführer hat demzufolge 590 Verwaltungsbehörden 2005