Die angefügte Widerrufsklausel bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass auch im Zeitpunkt der Ausfertigung der Verfügung noch nicht bekannte Straftaten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 VStGB 1 gemeinsam mit der bereits zum Vollzug gemeldeten Strafe vollzogen werden sollen; dies ohne Frage mindestens solange, als der Vollzug der Erststrafe erst angesetzt und überhaupt noch nicht begonnen hat. Wäre dem nicht so, würde der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung über den gemeinsamen Vollzug von mehreren ausgefällten Strafen faktisch die Anwendung versagt. b) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft durch die Vorinstanz zu Recht widerrufen wurde.