Demnach kann bei strafbaren Handlungen, begangen nach Zustellung der Verfügung, die Gewährung des Sondervollzugs neu geprüft werden. Zwar entspricht der Wortlaut dieses Widerrufsvorbehalts nicht genau dem zeitlichen Ablauf im vorliegenden Fall: hier beging der Beschwerdeführer die zweite strafbare Handlung am 23. Juli 2004 und somit sogar bereits vor Erlass dieser Verfügung. Die angefügte Widerrufsklausel bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass auch im Zeitpunkt der Ausfertigung der Verfügung noch nicht bekannte Straftaten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 VStGB 1 gemeinsam mit der bereits zum Vollzug gemeldeten Strafe vollzogen werden sollen;