Auf § 26 Abs. 1 VRPG muss nicht zurückgegriffen werden, weshalb auch offen bleiben kann, ob der Widerruf durch wichtige öffentliche Interessen gefordert ist; § 44 SMV hat diese Abwägung bereits vorgenommen. Ziff. 6 der Bewilligungsverfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2004 enthält zudem einen sog. Widerrufsvorbehalt. Demnach kann bei strafbaren Handlungen, begangen nach Zustellung der Verfügung, die Gewährung des Sondervollzugs neu geprüft werden.