2002, N 994 ff.). Die Bewilligung wird demgemäss u.a. dann widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den besonderen Vollzug weggefallen sind (Abs. 1 lit. b). Voraussetzung für die Bewilligung der Halbgefangenschaft ist aber u.a. eine Höchstdauer der zu vollziehenden Strafe oder der gemeinsam zu vollziehenden Strafen von 6 Monaten. Diese wird hier unbestrittenermassen überschritten, so dass sich der Widerruf der Bewilligung zum Vollzug in Halbgefangenschaft schon aus diesem Grund als zulässig erweist. Auf § 26 Abs. 1 VRPG muss nicht zurückgegriffen werden, weshalb auch offen bleiben kann, ob der Widerruf durch wichtige öffentliche Interessen gefordert ist;