VStGB 1 ergibt sich sogar, dass die Strafen aus verschiedenen Kantonen stammen können. Aus den nachfolgenden Gründen ist auch im vorliegenden Fall auf die Gesamtdauer der zu vollziehenden Strafen abzustellen und damit eine Berechtigung zum Vollzug in Halbgefangenschaft abzulehnen: Im Bereich der Sondervollzugsform der Halbgefangenschaft findet sich in § 44 SMV eine spezialgesetzliche Regelung des Widerrufs, welcher naturgemäss "im nachhinein" und damit erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Entscheides erfolgt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2005 Strafvollzug 589