Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, nicht aber Umwandlungsstrafen, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden (§ 39 Abs. 1 SMV). Massgeblich ist die von der urteilenden Behörde ausgesprochene Strafdauer ohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits erstandenen Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt (§ 39 Abs. 2 SMV). Gemeinsam zu vollziehende Strafen müssen im Übrigen weder zum gleichen Zeitpunkt noch von denselbem Gericht ausgesprochen worden sein, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Aus Art. 3 VStGB 1 ergibt sich sogar, dass die Strafen aus verschiedenen Kantonen stammen können.