Voraussetzung für einen Widerruf sei gemäss § 26 Abs. 1 VRPG aber, dass wichtige öffentliche Interessen einen solchen erfordern; die Aufhebung der Bewilligung verstosse somit gegen diese Bestimmung. 2. a) Treffen Haftstrafen und eine Gefängnisstrafe im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend der Dauer der Gefängnisstrafe gemäss den Artikel 37, 37bis Ziffer 1 Absatz 1 oder Ziffer 2 StGB zu vollziehen (Art. 2 Abs. 3 VStGB 1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 VStGB 3 und § 39 SMV können sodann Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, nicht aber Umwandlungsstrafen, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden (§ 39 Abs. 1 SMV).