handle sich mithin nicht um einen gemeinsamen Vollzug im Sinne von § 39 Abs. 2 SMV. Demnach gehe es nicht an, im nachhinein die Dauer zusammen zu zählen und die beiden Strafen gemeinsam zu vollziehen. Nachdem der Strafantritt für die Strafe von 6 Monaten auf den 1. April 2005 festgelegt worden sei, habe die Möglichkeit bestanden - und bestünde auch weiterhin -, dass er (der Beschwerdeführer) die restliche Haftstrafe von 4 Tagen vorher verbüssen könne, zumal in diesem Fall überhaupt keine öffentlichen Interessen tangiert seien. Voraussetzung für einen Widerruf sei gemäss § 26 Abs. 1 VRPG aber, dass wichtige öffentliche Interessen einen solchen erfordern;