Dementsprechend sei die für die Halbgefangenschaft zulässige Maximaldauer von 6 Monaten gemäss § 39 Abs. 1 SMV überschritten. Entsprechend § 44 SMV sei die rechtskräftig ausgesprochene Bewilligung für den Vollzug im Sonderregime zu widerrufen, da eine Voraussetzung für den besonderen Vollzug weggefallen sei. b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die erst nach erfolgter Bewilligung der Halbgefangenschaft (29. Juli 2004) am 11. August 2004 vom Bezirksamt Bremgarten ausgefällte Strafe von 5 Tagen Haft, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, sei als eigenständige Strafe zu qualifizieren.