Aus den Erwägungen: 1. a) Die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Vorinstanz) begründet die angefochtene Verfügung damit, dass Haftund Gefängnisstrafen, die wie im vorliegenden Fall im Vollzug zusammen fallen, gemäss Art. 2 Abs. 3 VStGB 1 gemeinsam zu vollziehen seien. Der Beschwerdeführer habe, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, eine Strafe von insgesamt 6 Monaten und 4 Tagen zu verbüssen. Dementsprechend sei die für die Halbgefangenschaft zulässige Maximaldauer von 6 Monaten gemäss § 39 Abs. 1 SMV überschritten.