{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-03-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2005-122_2005-03-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3718", "Checksum": "393a11f6c255072bb77ee12d4b88553b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 09.03.2005 AGVE_2005_122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 09.03.2005 AGVE_2005_122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 09.03.2005 AGVE_2005_122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft und Anordnung des Normalvollzugs.\nHaft- und Gefängnisstrafen sind gemeinsam zu vollziehen. Kommt zur Gefängnisstrafe nachträglich eine Haftstrafe hinzu und übersteigt die Gesamtdauer der Strafen die zulässige Höchstdauer von 6 Monaten für die Bewilligung der Halbgefangenschaft, so ist diese zu widerrufen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:29", "Checksum": "e50d08c7243632b210fee064bbbf0572", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 09.03.2005 AGVE_2005_122\nRegeste:\nWiderruf der Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft und Anordnung des Normalvollzugs.\nHaft- und Gefängnisstrafen sind gemeinsam zu vollziehen. Kommt zur Gefängnisstrafe nachträglich eine Haftstrafe hinzu und übersteigt die Gesamtdauer der Strafen die zulässige Höchstdauer von 6 Monaten für die Bewilligung der Halbgefangenschaft, so ist diese zu widerrufen.\n\n2005 Strafvollzug 587\n\nIV. Strafvollzug\n\n122 Widerruf der Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft und Anordnung des Normalvollzugs.\nHaft- und Gefängnisstrafen sind gemeinsam zu vollziehen. Kommt zur\nGefängnisstrafe nachträglich eine Haftstrafe hinzu und übersteigt die Gesamtdauer der Strafen die zulässige Höchstdauer von 6 Monaten für die\nBewilligung der Halbgefangenschaft, so ist diese zu widerrufen.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 9. März 2005 i.S. K.W. M.-G.\ngegen Departement des Innern\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend:\nVorinstanz) begründet die angefochtene Verfügung damit, dass Haftund Gefängnisstrafen, die wie im vorliegenden Fall im Vollzug zusammen fallen, gemäss Art. 2 Abs. 3 VStGB 1 gemeinsam zu vollziehen seien. Der Beschwerdeführer habe, unter Anrechnung von 1\nTag Untersuchungshaft, eine Strafe von insgesamt 6 Monaten und 4\nTagen zu verbüssen. Dementsprechend sei die für die Halbgefangenschaft zulässige Maximaldauer von 6 Monaten gemäss § 39 Abs. 1\nSMV überschritten. Entsprechend § 44 SMV sei die rechtskräftig\nausgesprochene Bewilligung für den Vollzug im Sonderregime zu\nwiderrufen, da eine Voraussetzung für den besonderen Vollzug weggefallen sei.\nb) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein,\ndie erst nach erfolgter Bewilligung der Halbgefangenschaft (29. Juli\n2004) am 11. August 2004 vom Bezirksamt Bremgarten ausgefällte\nStrafe von 5 Tagen Haft, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, sei als\neigenständige Strafe zu qualifizieren. Der Vollzug dieser Strafe habe\nnichts mit dem Vollzug der Gefängnisstrafe von 6 Monaten zu tun, es\n588 Verwaltungsbehörden 2005\n\nhandle sich mithin nicht um einen gemeinsamen Vollzug im Sinne\nvon § 39 Abs. 2 SMV. Demnach gehe es nicht an, im nachhinein die\nDauer zusammen zu zählen und die beiden Strafen gemeinsam zu\nvollziehen. Nachdem der Strafantritt für die Strafe von 6 Monaten\nauf den 1. April 2005 festgelegt worden sei, habe die Möglichkeit bestanden - und bestünde auch weiterhin -, dass er (der Beschwerdeführer) die restliche Haftstrafe von 4 Tagen vorher verbüssen könne,\nzumal in diesem Fall überhaupt keine öffentlichen Interessen tangiert\nseien. Voraussetzung für einen Widerruf sei gemäss § 26 Abs. 1\nVRPG aber, dass wichtige öffentliche Interessen einen solchen erfordern; die Aufhebung der Bewilligung verstosse somit gegen diese\nBestimmung.\n2. a) Treffen Haftstrafen und eine Gefängnisstrafe im Vollzug\nzusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend der Dauer der Gefängnisstrafe gemäss den Artikel 37, 37bis Ziffer 1 Absatz 1 oder Ziffer 2 StGB zu vollziehen (Art. 2 Abs. 3 VStGB 1). Gemäss Art. 1\nAbs. 1 VStGB 3 und § 39 SMV können sodann Freiheitsstrafen bis\nzu 6 Monaten, nicht aber Umwandlungsstrafen, in der Form der\nHalbgefangenschaft vollzogen werden (§ 39 Abs. 1 SMV). Massgeblich ist die von der urteilenden Behörde ausgesprochene Strafdauer\nohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits erstandenen Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die\nGesamtdauer abgestellt (§ 39 Abs. 2 SMV). Gemeinsam zu vollziehende Strafen müssen im Übrigen weder zum gleichen Zeitpunkt\nnoch von denselbem Gericht ausgesprochen worden sein, wie der\nBeschwerdeführer anzunehmen scheint. Aus Art. 3 VStGB 1 ergibt\nsich sogar, dass die Strafen aus verschiedenen Kantonen stammen\nkönnen. Aus den nachfolgenden Gründen ist auch im vorliegenden\nFall auf die Gesamtdauer der zu vollziehenden Strafen abzustellen\nund damit eine Berechtigung zum Vollzug in Halbgefangenschaft abzulehnen:\nIm Bereich der Sondervollzugsform der Halbgefangenschaft\nfindet sich in § 44 SMV eine spezialgesetzliche Regelung des Widerrufs, welcher naturgemäss \"im nachhinein\" und damit erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Entscheides erfolgt (vgl. Ulrich\nHäfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich\n2005 Strafvollzug 589\n\n"}