2005 Strafvollzug 587 IV. Strafvollzug 122 Widerruf der Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefan- genschaft und Anordnung des Normalvollzugs. Haft- und Gefängnisstrafen sind gemeinsam zu vollziehen. Kommt zur Gefängnisstrafe nachträglich eine Haftstrafe hinzu und übersteigt die Ge- samtdauer der Strafen die zulässige Höchstdauer von 6 Monaten für die Bewilligung der Halbgefangenschaft, so ist diese zu widerrufen. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 9. März 2005 i.S. K.W. M.-G. gegen Departement des Innern Aus den Erwägungen: 1. a) Die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Vorinstanz) begründet die angefochtene Verfügung damit, dass Haft- und Gefängnisstrafen, die wie im vorliegenden Fall im Vollzug zu- sammen fallen, gemäss Art. 2 Abs. 3 VStGB 1 gemeinsam zu voll- ziehen seien. Der Beschwerdeführer habe, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, eine Strafe von insgesamt 6 Monaten und 4 Tagen zu verbüssen. Dementsprechend sei die für die Halbgefangen- schaft zulässige Maximaldauer von 6 Monaten gemäss § 39 Abs. 1 SMV überschritten. Entsprechend § 44 SMV sei die rechtskräftig ausgesprochene Bewilligung für den Vollzug im Sonderregime zu widerrufen, da eine Voraussetzung für den besonderen Vollzug weg- gefallen sei. b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die erst nach erfolgter Bewilligung der Halbgefangenschaft (29. Juli 2004) am 11. August 2004 vom Bezirksamt Bremgarten ausgefällte Strafe von 5 Tagen Haft, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, sei als eigenständige Strafe zu qualifizieren. Der Vollzug dieser Strafe habe nichts mit dem Vollzug der Gefängnisstrafe von 6 Monaten zu tun, es 588 Verwaltungsbehörden 2005 handle sich mithin nicht um einen gemeinsamen Vollzug im Sinne von § 39 Abs. 2 SMV. Demnach gehe es nicht an, im nachhinein die Dauer zusammen zu zählen und die beiden Strafen gemeinsam zu vollziehen. Nachdem der Strafantritt für die Strafe von 6 Monaten auf den 1. April 2005 festgelegt worden sei, habe die Möglichkeit be- standen - und bestünde auch weiterhin -, dass er (der Beschwerde- führer) die restliche Haftstrafe von 4 Tagen vorher verbüssen könne, zumal in diesem Fall überhaupt keine öffentlichen Interessen tangiert seien. Voraussetzung für einen Widerruf sei gemäss § 26 Abs. 1 VRPG aber, dass wichtige öffentliche Interessen einen solchen erfor- dern; die Aufhebung der Bewilligung verstosse somit gegen diese Bestimmung. 2. a) Treffen Haftstrafen und eine Gefängnisstrafe im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend der Dauer der Ge- fängnisstrafe gemäss den Artikel 37, 37bis Ziffer 1 Absatz 1 oder Zif- fer 2 StGB zu vollziehen (Art. 2 Abs. 3 VStGB 1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 VStGB 3 und § 39 SMV können sodann Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, nicht aber Umwandlungsstrafen, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden (§ 39 Abs. 1 SMV). Massgeb- lich ist die von der urteilenden Behörde ausgesprochene Strafdauer ohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits erstandenen Teil- strafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt (§ 39 Abs. 2 SMV). Gemeinsam zu voll- ziehende Strafen müssen im Übrigen weder zum gleichen Zeitpunkt noch von denselbem Gericht ausgesprochen worden sein, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Aus Art. 3 VStGB 1 ergibt sich sogar, dass die Strafen aus verschiedenen Kantonen stammen können. Aus den nachfolgenden Gründen ist auch im vorliegenden Fall auf die Gesamtdauer der zu vollziehenden Strafen abzustellen und damit eine Berechtigung zum Vollzug in Halbgefangenschaft ab- zulehnen: Im Bereich der Sondervollzugsform der Halbgefangenschaft findet sich in § 44 SMV eine spezialgesetzliche Regelung des Wider- rufs, welcher naturgemäss "im nachhinein" und damit erst nach Ein- tritt der formellen Rechtskraft eines Entscheides erfolgt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2005 Strafvollzug 589 2002, N 994 ff.). Die Bewilligung wird demgemäss u.a. dann widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den besonderen Vollzug weggefallen sind (Abs. 1 lit. b). Voraussetzung für die Bewilligung der Halbgefangenschaft ist aber u.a. eine Höchstdauer der zu vollzie- henden Strafe oder der gemeinsam zu vollziehenden Strafen von 6 Monaten. Diese wird hier unbestrittenermassen überschritten, so dass sich der Widerruf der Bewilligung zum Vollzug in Halbgefangen- schaft schon aus diesem Grund als zulässig erweist. Auf § 26 Abs. 1 VRPG muss nicht zurückgegriffen werden, weshalb auch offen blei- ben kann, ob der Widerruf durch wichtige öffentliche Interessen gefordert ist; § 44 SMV hat diese Abwägung bereits vorgenommen. Ziff. 6 der Bewilligungsverfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2004 enthält zudem einen sog. Widerrufsvorbehalt. Demnach kann bei strafbaren Handlungen, begangen nach Zustellung der Verfügung, die Gewährung des Sondervollzugs neu geprüft werden. Zwar ent- spricht der Wortlaut dieses Widerrufsvorbehalts nicht genau dem zeitlichen Ablauf im vorliegenden Fall: hier beging der Beschwerde- führer die zweite strafbare Handlung am 23. Juli 2004 und somit so- gar bereits vor Erlass dieser Verfügung. Die angefügte Widerrufs- klausel bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass auch im Zeitpunkt der Ausfertigung der Verfügung noch nicht bekannte Straftaten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 VStGB 1 gemeinsam mit der bereits zum Vollzug gemeldeten Strafe vollzogen werden sollen; dies ohne Frage mindestens solange, als der Vollzug der Erststrafe erst angesetzt und überhaupt noch nicht begonnen hat. Wäre dem nicht so, würde der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung über den gemeinsamen Vollzug von mehreren ausgefällten Strafen faktisch die Anwendung versagt. b) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft durch die Vorinstanz zu Recht widerrufen wurde. Von Amtes wegen ist allerdings Ziff. 1 der ange- fochtenen Verfügung so zu berichtigen, als die mit Verfügung vom 29. Juli 2004 erteilte Bewilligung für eine Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft gestützt auf das oben Ausgeführte widerru- fen - statt abgebrochen - wird. Der Beschwerdeführer hat demzufolge 590 Verwaltungsbehörden 2005 die gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafen von einer Gesamt- dauer von 6 Monaten und 5 Tagen im Normalvollzug zu verbüssen. 2005 Schulrecht 591 V. Schulrecht 123 Schulrecht. Übertritt von der Primar- in die Bezirksschule - Übertritt auf Empfehlung der Lehrperson oder aufgrund bestandener Übertrittsprüfung (Erw. 3.a). - Sind die Eltern mit der Empfehlung der Lehrperson nicht einverstan- den, entscheidet die Schulpflege über den prüfungsfreien Übertritt (Erw. 3.a und 5). - Wird der verweigerte Übertritt in eine höhere Schulstufe aufgrund ei- ner dagegen erhobenen Beschwerde vorsorglich gestattet, dürfen die dort erbrachten Leistungen für den Entscheid über die Beschwerde grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; Ausnahmen von diesem Grundsatz (Erw. 6). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 30. November 2005 i.S. M.M. gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. Aus den Erwägungen: 3. a) Gemäss § 1 der Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule vom 17. November 2004 (Über- trittsprüfungsverordnung; SAR 421.355) können Schülerinnen und Schüler von der Primarschule in die Bezirksschule übertreten, wenn sie eine entsprechende Empfehlung der zuständigen Lehrpersonen erhalten oder eine Übertrittsprüfung nach dieser Verordnung bestan- den haben. Weiter hält § 73 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG; SAR 401.100) fest, dass die Schulpflege über die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in Stufen und Typen entscheidet, wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule nicht anschliessen können. Dies bedeutet erstens, dass der Übertritt von der Primarschule in die Bezirksschule entweder auf Empfehlung der Lehrperson oder aufgrund bestandener Übertrittsprüfung erfolgt,