Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die erst nach erfolgter Bewilligung der Halbgefangenschaft (29. Juli 2004) am 11. August 2004 vom Bezirksamt Bremgarten ausgefällte Strafe von 5 Tagen Haft, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, sei als eigenständige Strafe zu qualifizieren. Der Vollzug dieser Strafe habe nichts mit dem Vollzug der Gefängnisstrafe von 6 Monaten zu tun, es