122 Widerruf der Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft und Anordnung des Normalvollzugs. Haft- und Gefängnisstrafen sind gemeinsam zu vollziehen. Kommt zur Gefängnisstrafe nachträglich eine Haftstrafe hinzu und übersteigt die Gesamtdauer der Strafen die zulässige Höchstdauer von 6 Monaten für die Bewilligung der Halbgefangenschaft, so ist diese zu widerrufen. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 9. März 2005 i.S. K.W. M.-G. gegen Departement des Innern Aus den Erwägungen: