7.1 bzw. 7.2 der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer 2 dem Publikum einen Gehörschutz anzubieten und das Publikum in angemessener Weise auf die mögliche Schädigung des Gehörs aufmerksam zu machen hat (Art. 4 Abs. 2 der Schall- und Laserverordnung). 2005 Strafvollzug 587 IV. Strafvollzug