geschränkt werde, sei er daher auf die Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 4 der Schall- und Laserverordnung angewiesen. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung konkretisierte der Beschwerdeführer 2 diesen Antrag für drei Anlässe pro Monat. Gleichzeitig führt er aus, dass selbst die mit den verfügten Betriebsbeschränkungen gemäss Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 noch zulässigen Konzerte im O.-Saal dann überhaupt nicht durchführbar wären, wenn der Grenzwert von 93 dB eingehalten werden müsste; die angefochtene Verfügung widerspreche sich insoweit selber. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 erweisen sich als glaubhaft. Zudem hat der Stadtrat X. anlässlich der Augenscheinsver-