3 zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Veranstaltung führen würden (Art. 4 Abs. 1). In keinem Fall dürfen jedoch die Immissionen den Mittelungspegel LAeq von 100 dB und den Maximalpegel LAFmax von 125 dB für die gesamte Dauer der Veranstaltung übersteigen (Art. 4 Abs. 2). bb) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 den an sich massgebenden Grenzwert von 93 dB anlässlich eines Grossteils der Konzerte (ca. 80%) nicht einhält bzw. nicht einhalten kann. Er bringt vor, bereits die Instrumente auf der Bühne würden allein schon mehr als 93 dB erzeugen und selbst mit einer unverstärkten Band käme er mit diesem Wert nicht aus. Damit der Kulturbetrieb nicht massiv ein-