Interesse an einem attraktiven Kulturangebot für Jugendliche und dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft vor. (…) c) Innenschall aa) Gemäss Art. 3 der Schall- und Laserverordnung muss der Veranstalter oder die Veranstalterin die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den über 60 Minuten gemittelten Pegel LAeq von 93 dB nicht übersteigen. Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn die Emissionsbegrenzungen nach Art. 3 zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Veranstaltung führen würden (Art. 4 Abs. 1).