Der Stadtrat hat daher zu Recht im Sinne des Vorsorgeprinzips die Anzahl der Veranstaltungen für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Ziff. 7.1 und 7.2 begrenzt und dabei vorläufig auf das von den Anwohnerinnen und Anwohnern angesprochene momentane Hauptstörungspotential („harte“ Konzerte) Rücksicht genommen. Unter „ähnliche“ Konzerte haben dabei zum Schutz der Anwohner auch Funk-Konzerte zu fallen. So ist es dem Beschwerdeführer 2 dennoch möglich – wie im Rahmen des laufenden Verfahrens gewünscht – 3 Konzerte pro Monat durchzuführen.