Trotzdem verlangt auch diese Norm, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Wenn es also unverhältnismässig erscheint, Betriebseinschränkungen festzulegen, die geeignet wären, jegliche Störung der Nachbarn während der Nacht zu verhindern, so muss dennoch darauf geachtet werden, dass es nicht zu empfindlichen Beeinträchtigungen kommt (vgl. Pra 2005 Nr. 16). Vorliegend steht aufgrund der jahrelangen Reklamationen der Anwohner und Anwohnerinnen fest, dass diese hauptsächlich durch den Konzertbetrieb erheblich in ihrem Wohlbefinden gestört werden;