15 N 12 mit Hinweisen). Zu beachten ist insbesondere, dass Lärmbekämpfungsmassnahmen nicht erst dann zu ergreifen sind, wenn die Umweltbelastung lästig oder gar schädlich wird; es sollen vielmehr auch die bloss unnötigen Emissionen, beispielsweise durch die Anordnung von Betriebs- oder an- 2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 583