auch mit einer Reduktion der Lautstärke als Betriebseinschränkung könnten die verfügten Grenzwerte aus der Sicht des Stadtrats X. wohl kaum eingehalten werden, da das Mass der Überschreitung u.a. infolge der geringen Schalldämmung der Gebäudehülle zu hoch sei. Wie hoch die Lärmimmissionen nach der Realisierung verhältnismässiger baulicher und betrieblicher Massnahmen sein können, sei Gegenstand zusätzlicher Abklärungen und könne heute nicht gesagt werden.