Sie ist zugeschnitten auf den Betrieb öffentlicher Lokale und gilt analog auch für die Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit Räumlichkeiten, in denen regelmässig Musik gespielt wird. Der Stadtrat X. stellt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2005 die Anwendbarkeit dieser Richtlinie im vorliegenden Fall allerdings bereits wieder selber in Frage, da bei einer Einschränkung der Anzahl Anlässe unklar sei, ob es sich noch um ein öffentliches Lokal handle, in dem regelmässig Musik gespielt werde (vgl. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2004, 1A.39/2004, E. 3.3, in: URP