Dabei können unter Umständen fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltschutzrechts vereinbar sind (BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 334). Der Stadtrat X. stellt in diesem Zusammenhang im angefochtenen Entscheid auf die Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute („Cercle bruit“) vom 10. März 1999 zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale (nachfolgend: Richtlinie des „Cercle 2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 581