Behandlung keine bereits getätigten Dispositionen beeinträchtigt würden. Zumindest bestehe diesbezüglich kein erheblicher Unterschied zur Errichtung einer völlig neuen Anlage. Das Bundesgericht hat diese Ausführungen im seinem Urteil vom 20. November 1998 (I. Oeffentlichrechtliche Abteilung; 1A.111/1998; publiziert in URP 1999 S. 264 ff.) bestätigt.