In BGE 123 II 325 E. 4c/aa hat das Bundesgericht in Anknüpfung an seine frühere Rechtsprechung (BGE 116 Ib 435 E. 5d/bb S. 443 f.) erwogen, der Grundsatz der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG) spreche dafür, auch die Änderung einer bestehenden, nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden Anlage zu einer lärmigen Anlage grundsätzlich immer nach Art. 25 USG zu beurteilen. Die Bestandesgarantie bzw. der für das Sanierungsrecht massgebende Grundgedanke des Vertrauensschutzes stehe der Anwendung von Art. 25 USG auf die Änderung von Anlagen, die zwar altrechtlich geschaffen worden seien, indessen dabei die Planungswerte gemäss dem neuen Recht einhielten, nicht entgegen, da durch diese strengere