im Jahre 1982 „laute“ Konzerte durchgeführt wurden, lässt sich doch jedenfalls aufgrund des zahlenmässig grossen Unterschiedes vermuten, dass der Kulturbetrieb im O.-Saal in einer Art erweitert wurde, die einer Änderung von einer wenig oder selten lärmerzeugenden in eine erheblich und regelmässig lärmerzeugende Anlage gleichkommt. In BGE 123 II 325 E. 4c/aa hat das Bundesgericht in Anknüpfung an seine frühere Rechtsprechung (BGE 116 Ib 435 E. 5d/bb S. 443 f.) erwogen, der Grundsatz der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG) spreche dafür, auch die Änderung einer bestehenden, nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden Anlage zu einer lärmigen Anlage grundsätzlich immer nach Art.