LSV oder eine altrechtliche ortsfeste Anlage handelt. USG und LSV stellen nämlich unterschiedliche Anforderungen, je nachdem, ob es sich um eine bei Inkrafttreten dieser Erlasse bestehende, neue oder geänderte Anlage handelt: Während die Lärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und wesentlich geänderte Anlagen die Immissionsgrenzwerte respektieren müssen (Art. 8 Abs. 2 LSV), ordnet die Vollzugsbehörde die Sanierung einer Altanlage nur an, wenn diese wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt (Art. 13 Abs. 1 LSV). Wie in Erw.