Hauptsache zur Anwendung kommenden materiellen Bestimmungen des eidgenössischen Umweltschutzrechts, deren Durchsetzung vorläufig gesichert werden soll (vgl. Michael Merker, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, N 2 f. und N 33 zu § 44; Christoph Schaub, Der vorläufige Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes, Zürich 1990, S. 44-46). b) Aussenschall aa) Der Stadtrat X. verfügte am 7. Februar 2005 Grenzwerte für den Luftschall und quantitative, qualitative sowie zeitliche Beschränkungen des Kulturbetriebes. Schliesslich entzog er gemäss § 44 VRPG einer Beschwerde gegen die Ziffern … die aufschiebende Wirkung (…).