oder Ruhe innerhalb der Altstadtzone (Empfindlichkeitsstufe III: zulässig sind mässig störende Betriebe) dar, die zwingend ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren erfordert; die in der jüngeren Vergangenheit erfolgte Verlagerung der gespielten Musikarten u.a. auf „härtere“ Musikstile stellt keine baurechtlich relevante Nutzungsänderung dar, zumal damit nicht zwingend eine Erhöhung der Lautstärke und der Immissionen verbunden ist, wie auch der vom Stadtrat X. beigezogene Akustiker bestätigte.