Im Hinblick auf die Frage einer nachträglichen Bewilligungspflicht der Nutzungsänderung des O.-Saals kommt dieser Renovation keine massgebende Bedeutung zu; eine baupolizeilich wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung des bestehenden Kulturund Barbetriebes war damit nicht verbunden. d) Aufgrund der obenstehenden Ausführungen kommt der Regierungsrat zu folgenden Schlüssen: Dem Stadtrat X. war seit etwa 1984/1985 bekannt, dass der O.-Saal nicht wie bewilligt als Grafikeratelier, sondern als Saal für kulturelle Anlässe genutzt wird.