Der Beschwerdeführer 2 gesteht zudem bezüglich der Art der Konzerte, zwar hätte sich der Musikstil der Konzerte zweifellos gewandelt (z.B. regelmässige Metal-Konzerte seit 1998); eine qualitative Veränderung der Musik-Angebotsstruktur, welche sich signifikant auf die Schallbelastung in der Nachbarschaft auswirken würde, könne aber nicht erkannt werden. Zudem hätte keine wesentliche Veränderung in der Zusammensetzung des Publikums stattgefunden.