661 ZGB zum Schutz von Treu und Glauben auch schon nach 10 Jahren behördlicher Duldung angenommen, das Recht der Behörde, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und allenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen, sei mangels entgegenstehender polizeilicher Interessen verwirkt (RRB Nr. ...; vgl. zum Ganzen auch Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in AJP 1995 S. 51 ff.; AGVE 1994 S. 270 ff. und 439 ff.). c) aa) Die Beschwerdeführenden verweisen darauf, der O.-Saal werde seit 1882 als Wirtslokal und Tanzsaal genutzt. Seit 1882 habe keine relevante Nutzungsänderung stattgefunden.