RRB Nr. ...). Bei von weitem gut wahrnehmbaren, offensichtlich rechtswidrigen Zuständen – d.h. in jenen Fällen, in welchen den zuständigen Behörden die Baugesetzwidrigkeit bekannt war oder diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen – hat der Regierungsrat zudem in Analogie zur ordentlichen Ersitzung von Art. 661 ZGB zum Schutz von Treu und Glauben auch schon nach 10 Jahren behördlicher Duldung angenommen, das Recht der Behörde, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und allenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen, sei mangels entgegenstehender polizeilicher Interessen verwirkt (RRB Nr. ...;