bzw. auf eine ursprünglich unzulässige Zweckänderung nach 30 Jahren insofern quasi "ersessen", als die Behörde die Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens und die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nicht mehr verlangen kann. Dies hat in Analogie zum rechtmässigen Erwerb - beispielsweise einer Liegenschaft durch die ausserordentliche Ersitzung nach Art. 662 ZGB - zur Folge, dass der ursprünglich widerrechtliche Status einer Baute oder einer Nutzung in einen rechtmässigen übergeht, es sei denn bei einer schwerwiegenden Verletzung öffentlicher Interessen bzw. zur Abwehr konkreter Gefahren für Polizeigüter: