zudem erweise sich dieser zweifellos als zonenkonform und es würden auch keine baupolizeilichen Belange verletzt. b) Gemäss § 59 Abs. 1 BauG bedürfen alle Bauten und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden der Bewilligung durch den Gemeinderat. Wird eine Baute widerrechtlich, d.h. ohne die erforderliche Bewilligung erstellt, oder wird eine Baute bewilligungslos zweckentfremdet bzw. einer dem ursprünglich bewilligten Zweck zuwiderlaufenden Nutzung zugeführt und dies von der zuständigen Behörde über Jahre hinweg sanktionslos geduldet, so