Dies erhöht gleichzeitig die Verbindlichkeit des Entscheides und weitere Verfahren sind – ausser bei wesentlichen Sachverhalts- oder Rechtsänderungen – nicht zu befürchten. Nachdem der Stadtrat X. sich anlässlich der Augenscheinsverhandlung dahingehend äusserte, damit einverstanden zu sein, dass der nun angefochtenen Verfügung nur vorläufiger Charakter zukommt, kann der Einbezug aller Betroffenen geeigneterweise in einem weiteren erstinstanzlichen Verfahren – Baugesuchs- oder repressives Immissionsschutzverfahren (vgl. Erw. 5 hiernach) – erreicht werden. 5. Baubewilligungspflicht a) Der Stadtrat X. verlangt in Ziff.