Da nur formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und dort seine ihm zustehenden Rechte wahrgenommen hat, jedoch mit seinen Begehren nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist, wird zur Einsprache oder Anzeige sinnvollerweise als legitimiert angesehen, wer nach Gesetz und Praxis auch im Beschwerdeverfahren zugelassen wird. Im erstinstanzlichen Immissionsschutzverfahren ist daher zur Vermeidung des Vorwurfs formeller Rechtsverweigerung zu prüfen, ob allenfalls weitere Berechtigte in das Verfahren einzubeziehen sind, die zur Beschwerdeerhebung legitimiert wären.