Die allgemeinen Erfordernisse nach § 38 Abs. 1 VRPG haben nicht nur für die Beschwerdeverfahren, sondern ebenso für die Baueinsprache und die Berechtigung zur Anzeige wegen übermässiger Immissionen Geltung. Da nur formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und dort seine ihm zustehenden Rechte wahrgenommen hat, jedoch mit seinen Begehren nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist, wird zur Einsprache oder Anzeige sinnvollerweise als legitimiert angesehen, wer nach Gesetz und Praxis auch im Beschwerdeverfahren zugelassen wird.