zusätzlich unter dem Aspekt, dass wenn eine Baubewilligungspflicht für die Nutzung des O.-Saals nicht besteht bzw. das Recht zur Durchführung eines nachträglichen Baugesuchsverfahrens als verwirkt anzusehen ist (vgl. Erw. 5 hiernach), auch keine Beteiligung von Betroffenen über den Weg einer Baueinsprache möglich ist. b) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, denjenigen Gelegenheit zur Verfahrensbeteiligung einzuräumen, die darin schutzwürdige eigene Interessen geltend machen können oder sonstwie legitimiert sind, sowie diejenigen, die durch das Beschwerdebegehren oder den möglichen Entscheid betroffen werden, insbesondere einen Anspruch auf rechtliches Gehör besitzen;