{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-08-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2005-121_2005-08-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3717", "Checksum": "181dc4da96359be22acd0acd892b158a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 17.08.2005 AGVE_2005_121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 17.08.2005 AGVE_2005_121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 17.08.2005 AGVE_2005_121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb.\n- Verfahrensbeteiligung im repressiven Immissionsschutzverfahren (Erw. 4).\n- Frage der Baubewilligungspflicht, wenn sich Art und Zahl der Kulturveranstaltungen im Verlaufe der Zeit ändern. Verwirkung des Rechts auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens infolge langjähriger behördlicher Duldung (Erw. 5).\n- Einschränkungen des Kulturbetriebes zur Vermeidung übermässiger Immissionen im Sinne eines angemessenen Ausgleiches zwischen dem öffentlichen Interesse an einem attraktiven Kulturangebot und dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft (Erw. 6).\n- Behandlung einer altrechtlichen, ursprünglich nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden, nun aber lärmigen Anlage als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 USG und Art. 7 LSV, die ein Immissionsniveau einzuhalten hat, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. 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Verwirkung des Rechts auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens infolge langjähriger behördlicher Duldung (Erw. 5).\n- Einschränkungen des Kulturbetriebes zur Vermeidung übermässiger Immissionen im Sinne eines angemessenen Ausgleiches zwischen dem öffentlichen Interesse an einem attraktiven Kulturangebot und dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft (Erw. 6).\n- Behandlung einer altrechtlichen, ursprünglich nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden, nun aber lärmigen Anlage als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 USG und Art. 7 LSV, die ein Immissionsniveau einzuhalten hat, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Gewährung von Erleichterungen wegen überwiegendem öffentlichem Interesse an der Anlage (Erw. 6b).\n- Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 4 der Schall- und Laserverordnung zur Vermeidung einer übermässigen Einschränkung des Kulturbetriebes (Erw. 6c).\n\n568 Verwaltungsbehörden 2005\n\n121 Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb.\n- Verfahrensbeteiligung im repressiven Immissionsschutzverfahren\n(Erw. 4).\n- Frage der Baubewilligungspflicht, wenn sich Art und Zahl der Kulturveranstaltungen im Verlaufe der Zeit ändern. Verwirkung des\nRechts auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens infolge langjähriger behördlicher Duldung (Erw. 5).\n- Einschränkungen des Kulturbetriebes zur Vermeidung übermässiger\nImmissionen im Sinne eines angemessenen Ausgleiches zwischen dem\nöffentlichen Interesse an einem attraktiven Kulturangebot und dem\nRuhebedürfnis der Anwohnerschaft (Erw. 6).\n- Behandlung einer altrechtlichen, ursprünglich nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden, nun aber lärmigen Anlage als neue\nortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 USG und Art. 7 LSV, die ein\nImmissionsniveau einzuhalten hat, bei welchem nach richterlicher\nBeurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Gewährung\nvon Erleichterungen wegen überwiegendem öffentlichem Interesse\nan der Anlage (Erw. 6b).\n- Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 4 der Schall- und Laserverordnung zur Vermeidung einer übermässigen Einschränkung\ndes Kulturbetriebes (Erw. 6c).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 17. August 2005 i.S.\nGenossenschaft O. und Kulturverein O. gegen Stadtrat X.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Verfahren\na) Es stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob nebst\nden beiden Anzeigern F. und T. allenfalls auch noch weiteren betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern schon bereits durch den\nStadtrat X. hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich am\nbisherigen Verfahren zu beteiligen, nicht zuletzt, um den Entscheid\ndes Stadtrats für alle Betroffenen verbindlich werden zu lassen. Dies\n2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 569\n\nzusätzlich unter dem Aspekt, dass wenn eine Baubewilligungspflicht\nfür die Nutzung des O.-Saals nicht besteht bzw. das Recht zur Durchführung eines nachträglichen Baugesuchsverfahrens als verwirkt\nanzusehen ist (vgl. Erw. 5 hiernach), auch keine Beteiligung von Betroffenen über den Weg einer Baueinsprache möglich ist.\nb) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, denjenigen Gelegenheit zur Verfahrensbeteiligung einzuräumen, die darin schutzwürdige\neigene Interessen geltend machen können oder sonstwie legitimiert\nsind, sowie diejenigen, die durch das Beschwerdebegehren oder den\nmöglichen Entscheid betroffen werden, insbesondere einen Anspruch\nauf rechtliches Gehör besitzen; sonst wird für sie der in Frage stehende Entscheid nicht verbindlich (AGVE 1982 S. 284 ff.). Die\nallgemeinen Erfordernisse nach § 38 Abs. 1 VRPG haben nicht nur\nfür die Beschwerdeverfahren, sondern ebenso für die Baueinsprache\nund die Berechtigung zur Anzeige wegen übermässiger Immissionen\nGeltung. Da nur formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und dort seine ihm zustehenden Rechte\nwahrgenommen hat, jedoch mit seinen Begehren nicht oder nicht\nvollständig durchgedrungen ist, wird zur Einsprache oder Anzeige\nsinnvollerweise als legitimiert angesehen, wer nach Gesetz und Praxis auch im Beschwerdeverfahren zugelassen wird. Im erstinstanzlichen Immissionsschutzverfahren ist daher zur Vermeidung des Vorwurfs formeller Rechtsverweigerung zu prüfen, ob allenfalls weitere\nBerechtigte in das Verfahren einzubeziehen sind, die zur Beschwerdeerhebung legitimiert wären. Im Verfahren des repressiven Immissionsschutzes kann ein eigenes Interesse derjenige nachweisen, der\nin höherem Masse als andere oder die Allgemeinheit von einer\nEinwirkung betroffen ist. Als zur Verfahrensbeteiligung legitimierter\nNachbar bzw. legitimierte Nachbarin gilt somit nur, wer in einer relevanten örtlichen Beziehung zur Immissionsquelle steht. Zur Verwirklichung eines umfassenden Vorsorgeprinzips ist es begrüssenswert\nund von enormer Bedeutung, dass im Fall von grossflächig wirkenden Immissionen der Begriff der Nachbarschaft nicht zu eng ausgelegt wird. Es erscheint als gerechtfertigt, dass sich alle von einer immissionsreichen Anlage Betroffenen auf dem Einsprache- und Beschwerdeweg zur Wehr setzen können (vgl. Daniel Gfeller, Oeffent-\n570 Verwaltungsbehörden 2005\n\n"}