Voraussetzung dafür ist aber, dass der auf der Parzelle 133 lastende Beseitigungsrevers im Grundbuch gelöscht wird. Erst dann darf der Gemeinderat F. eine Baubewilligung für die genannten Umbauten unter den üblichen Bedingungen und Auflagen erteilen. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche vom 12. November 2004 sowie der Entscheid des Gemeinderates F. vom 22. Novemer 2004 aufzuheben. 568 Verwaltungsbehörden 2005