wird doch durch die Modernisierung der erhaltenswürdigen Bausubstanz kein zusätzlicher Boden beansprucht; durch die intensivere Nutzbarkeit des bereits umbauten Raums wird diese natürliche Lebensgrundlage geschützt und die Landschaft geschont (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 RPG). c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Aussentreppe sowie die Dachanhebung mit Lukarne zu bewilligen sind. Voraussetzung dafür ist aber, dass der auf der Parzelle 133 lastende Beseitigungsrevers im Grundbuch gelöscht wird.